Kurzzeit- u. Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitliche begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor.
Die Kurzzeitpflege soll :
- bei Bedarf die Zeit im Anschluss an eine stationäre (Krankenhaus-) Behandlung bis zur Erbringung der häuslichen Pflege überbrücken (Krankenhaus-Anschlusspflege)
- eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Krisensituation ermöglichen, zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit des pflegenden Angehörigen.
- bei seelischer Überforderung der Pflegeperson
- vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen
Voraussetzung:
Die Pflegeversicherung genehmigt die Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 - 5 bis zu einem Wert von 1.774,00 Euro je Kalenderjahr. Der Höchstbetrag ist unabhängig davon, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Die Kurzzeitpflege umfasst Grundpflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten ("Hotelkosten") sind nicht inbegriffen und als Eigenanteil zu tragen.
Verhinderungspflege:
Die Verhinderungspflege ist im Unterschied zur Kurzzeitpflege eine häusliche (also keine stationäre) Pflege bei krankheits-, urlaubs- oder sonstig bedingter Verhinderung der Pflegeperson. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können kombiniert werden. Der Pflegebedürftige kann etwa zunächst Kurzzeitpflege erhalten und nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder durch das schon vorherige Erreichen der finanziellen Leistungsgrenze in der Kurzzeitpflegeeinrichtung verbleiben. Es werden dann von der Pflegekasse jedoch nur noch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, dagegen nicht mehr die Kosten für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.