Hinweisgebersystem
Hinweisgeber*innen übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht ergänzend die Möglichkeit einer externen Meldung für Hinweisgeber vor. Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Diese ist sachlich unabhängig und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennt. Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden weiter auch die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.
1. Was ist ein*e Hinweisgebende*r?
Ein*e Hinweisgebende*r ist jemand, die/der mit einer Meldung hilft, Fehlverhalten oder Gefahren in Bezug auf unser geschäftliches Handeln zu erkennen und zukünftig zu vermeiden. Das schließt alle rechtswidrigen, missbräuchlichen und kriminellen Aktivitäten sowie jede Verletzung von gesetzlichen Verpflichtungen ein.
2. Organisation
Erste*r Ansprechpartner*in für unsere Mitarbeitenden ist ihre/seine direkte vorgesetzte Person. Allgemeine Anlaufstellen sind unter anderem die Personalleitung oder gegebenenfalls die MAV. Zusätzlich steht sowohl für Mitarbeitende, Klient*innen, Kooperationspartner*innen, Lieferant*innen und andere eine interne Meldestelle zur Verfügung.
Das Hinweisgebersystem dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen und steht nicht für allgemeine Beschwerden zur Verfügung.
Die Hinweise können schriftlich, mündlich, persönlich oder anonyme bei folgenden Kontaktdaten abgegeben werden:
Verwaltung
Kerstin Huber
Lindachweg 1
94491 Hengersberg
Tel. 09901/201-100
kerstin.huber@caritas-hengersberg.de
3. Schutz und Unterstützung für Hinweisgebende
Wir wollen zur Offenheit ermutigen und werden Hinweisgeber*innen unterstützen, die unter diesen Grundsatz fallende Vorkommnisse, zu melden, selbst wenn es sich später als unbegründet herausstellen sollte.
Hinweisgeber*innen sollen keine Benachteiligungen befürchten müssen, weil sie solche Vorkommnisse gemeldet haben. Wer der Meinung ist, benachteiligt worden zu sein, sollte umgehend die für die Aufdeckung von Fehlverhalten zuständige Führungskraft informieren. Sollte die Angelegenheit damit nicht gelöst sein, ist eine förmliche Beschwerde einzureichen.
Hinweisgeber*innen dürfen weder bedroht noch in irgendeiner Form Rache an ihnen verübt werden. Wer in solch ein Vorgehen verwickelt ist, muss mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen rechnen. In bestimmten Fällen haben Hinweisgeber*innen auch das Recht zur Schadenersatzklage vor einem Arbeitsgericht.
Sollten wir umgekehrt feststellen, dass ein*e Hinweisgeber*in bewusst falsche Anschuldigungen erhoben hat, weil ihr/ihm das persönliche Vorteile verschafft, muss auch der Whistleblower mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen rechnen.